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Information zum neuen Maklergesetz ab dem 23.12.2020

Der Bundestag hat im Mai den Gesetzesentwurf der Bundesregierung über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser verabschiedet. Wer ein Haus oder eine Wohnung zur reinen Privatnutzung kaufen möchte, muss damit nur noch höchstens die Hälfte der Kosten für den Immobilienberater (Makler) zahlen.

Das neue Gesetz wird am 23.12.2020 in Kraft treten. Welche Änderungen mit dem neuen Gesetz explizit einhergehen, soll im Folgenden näher erläutert werden.

Zukünftig muss ein Maklervertrag in Textform verfasst sein.

Da in der Vergangenheit oft darüber gestritten wurde, ab wann ein Maklervertrag tatsächlich zustande kam, wird auch hier mit dem neuen Gesetz für mehr Klarheit gesorgt.

Es besagt, dass zukünftig mündliche Absprachen oder etwa der gute, alte Handschlag nicht mehr ausreichen und ein Maklervertrag schriftlich, z.B. als E-Mail, nachgewiesen werden muss. Es bedarf also der Textform. Eine e-mail mit einem Inhalt wie z.B. „Ich bestätige die Beauftragung…“ oder „Ich beauftrage Sie hiermit….“ genügt.

Das Gesetz gilt nur, wenn der Käufer als Verbraucher handelt und es sich um eine reine Wohnimmobilie handelt, wie z.B. ein Einfamilienhaus, ein Reihenhaus, eine Doppelhaushälfte, eine Wohnung o.ä.. Wird also mit separaten Wohneinheiten, die sich in der Immobilie befinden,  eine oder mehrere Mieteinnahmen erzielt. Handelt es sich hier nicht um eine Wohnimmobilie im Sinne der neuen gesetzlichen Regelung.

Diese neue Regelung gilt nicht für gewerblich handelnde Käufer.

Somit schränkt der Gesetzgeber den persönlichen Anwendungsbereich des Halbteilungsprinzips ein und legt in der als Verbraucherschutz verstandenen Neuregelung § 656b BGB fest, dass „die §§ 656c und 656d nur gelten, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.”

Verdienen Sie also mit dem Kauf, Verkauf oder Vermieten von Immobilien Ihren Lebensunterhalt oder gehen Sie mit dem Immobilienkauf einer gewerblichen Tätigkeit nach, kann die Maklerprovision auch weiterhin anderweitig vereinbart werden.

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